Nach § 2 Abs. 1 des Straßenverkehrs-gesetzes bedarf einer Fahrerlaubnis, wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt. Um die verschiedenen Arten von Fahrerlaub-nissen zu erhalten, sind entsprechend sehr unterschiedliche Voraussetzungen zu erfül-len. Um eine Fahrerlaubnis zu erlangen geht man in der Regel zu einer Fahrschule.
Ist eine Fahrerlaubnis wegen einer Verkehrs-auffälligkeit entzogen worden, sollte der erste Weg sofort zu uns führen.
Wir vertreten die Auffassung, dass eine Person, die insbesondere aus beruflichen Gründen auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist, ständig darüber informiert sein sollte, wie der Punktestand in Flensburg ist. Denn der im Verkehrsrecht versierte Rechtsanwalt kann dem Mandanten in der Regel bereits im Vorfeld einer möglichen Entziehung der Fahrerlaubnis Maßnahmen vorschlagen, die zum weiteren Erhalt des Führerscheines beitragen, wie zum Beispiel den Besuch eines Aufbauseminars bzw. die Inanspruchnahme einer verkehrspsychologischen Beratung.
Wir raten auch in jedem Fall dringend dazu an, bei einer bereits erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis einen Rechtsanwalt zu konsul-tieren. Viele Betroffene wissen nicht, dass sie nach der „Sperrfrist“ nicht automatisch eine neue Fahrerlaubnis erhalten, sondern bei dem zuständigen Straßenverkehrsamt eine neue Fahrerlaubnis beantragen müssen.